Tja, Tscharlie und Leute hier,
ich kaufe auch Erden zu, immer schon. Und zwar schlichtweg, weil ich - wie Carolyn - für die Kübel, die ich sommers mit Tomaten und Chilis und Dahlien ( etc.) bepflanze, nicht genügend eigene Erde habe.
Im alten Haus in Warburg war es besonders schlimm, weil der Vorbesitzer mit einem Kleinbagger Mutterboden aus Beeten entnommen hatte ( möglicherweise zum Verkauf; er betrieb eine Gartenbaufirma) , so dass zum Beispiel das Ostbeet am Haus statt Erde ein halb Meter tiefes Loch aufwies, über die Länge von 7 Metern. Hinter dem Haus hatte er Erde in Höhe von mehr als einem Meter fortgenommen, und diese Fläche dick mit Schotter bestreut.
Die Nachbarin dort war entsetzt, denn die Bruchsteine, die ihren Keller umgaben, lagen nun frei, und sie fürchtete Wassereinbruch....
Also, da kann ich echt keine Erde für Kübel erübrigen.
Nun glaubt nicht, dass ich diese heftigen Lücken mit Säcken aus dem Baumarkt aufgefüllt habe.
Nee, ich bekam Hilfe von einer anderen Nachbarin, dessen Mann beim städtischen Bauhof arbeitet. Der stellte mir einmalig und kostenlos einen Anhänger Erde aus Straßenbauarbeiten zur Verfügung. Das war kein gutes Zeug, voller Quecken, die ich so ( arglos und ahnungslos, in einem Spätherbst, bei hereinbrechender Dunkelheit) in den Garten schleppte, sogar gut darin verteilte, denn ich habe damit flugs auch andere Beete aufgefüllt. Tja.
Meine verbrauchte alte Erde tue ich, wie Hapy, auch auf den Kompost. Da kann sie sich mit den Kompostbestandteilen mischen, und wird wieder etwas, was man später verwenden kann.
Gottseidank bin ich für die Tomaten und Chilis schon seit Jahren dazu übergegangen, hochwertige Erde, z.B. von Compo zu kaufen, so dass ich da nicht mit größerem Schadstoffeintrag rechne. Die verbraucht sich auch weniger als andere Tütenerden.
Für Topfpflanzen und Balkonblumen reicht mir die preiswertere Erde von Combi, die macht, wenn sie aus dem Sack kommt noch einen recht guten Eindruck - und Balkonblumen werde ich ja nicht essen.
ABER: neulich habe ich meinen Fußgänger-Sohn gebeten, mir irgendeine Erde mitzubringen, nur ein kleines Gebinde, was ich für kurzfristig für die Amaryllis haben wollte. Von meinem verstauchten Knöchel, der mich einige Wochen am humpeln hielt, und mir das Autofahren unmöglich machte, habe ich hier nicht erzählt.
Jedenfalls, der Sohn schleppte eine Tüte 'Kultursubstrat' von Netto an. Das Zeug kann man eigentlich nicht benutzen. Es wirkt wie getrocknete Tannennadeln, wie geraspelter Rindenmulch mit Dünger. Feuchtigkeit hält es überhaupt nicht. Ich habe davon abgesehen, es zu verwenden, bis ich wieder laufen konnte. Jetzt mische ich das halt mit Lehmerde aus dem jetzigen Garten, mit dem Tütenzeug von Combi. Für die sommerblühende Kübelbepflanzung vor dem Wintergarten wird das schon reichen.
Für die Amaryllen habe ich es dann doch nicht genommen. Ich hatte den Eindruck, das würde ihnen nur schaden.
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Und nun füge ich mal- auch für Dich, Carolyn, eine ( aus dem link kopierte) Aufstellung hinzu, was laut Gesetz in diesen Substraten drin sein darf:
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft
6.1.1 Abluftreinigung Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkoholherstellung, Energieerzeugung, Tierhaltungsanlagen, Kläranlagen Behandlung von Bioabfällen, mechanisch-biologische Abfallbehandlung
6.1.2 Abgasreinigung Verbrennungsanlagen
6.1.4 Abwasserbehandlung kommunale und betriebliche Abwasserbehandlung
6.1.3 aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe
Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4
6.1.5 biotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2
6.1.6 Herstellung von Blausäure leicht freisetzbares Cyanidmax. 5 mg/kg TM
6.1.9 Herstellung von Lebens- und Genussmittel Herstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben
6.1.8 Herstellung von Caprolactam
6.1.10 Aufbereitung von Aluminiumsalzschlacken Absorption von Ammoniakgas
6.1.11 Metallverarbeitung Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram
6.1.12 Behandlung von Holz mit Ammoniakgas Holzräucherei mit Ammoniakgas
6.1.20 Wiederverwertung von bereits gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen
6.2
Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9
6.2.1 Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1
6.2.2 Verbrennung von Stoffen tierischer Herkunft
Brennraumaschen von tierischen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16 In granulierter oder staubgebundener Form,
6.2.3 Verbrennung von Klärschlämme Aschen von Klärschlämmen nach
Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 In granulierter oder staubgebundener Form,
6.3.1 Verarbeitung von Vinasse
6.3.2 Verarbeitung von Ölen und Fette
Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion,
aus der Biodieselproduktion, aus der Verarbeitung von Wolle
6.3.3 Aufbereitung von Aschen
Brennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1
nach Maßgabe von Zeile 7.3.16
Auch Auslaugen von Aschen für die Herstellung von Kaliumcarbonat.
6.4
Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6
6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit
6.4.2 Herstellung von Stickstoffdüngern
Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4
6.4.3 Herstellung von Atemkalk Rückstände aus der Herstellung des Kalkes
Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.
6.4.4 Herstellung von Zucker Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben.
Aus der Verarbeitung von Milchzucker Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um
Carbokalk ergänzt werden.
6.4.5 Verwertung von Eierschalen
6.4.6 Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung.
Klarablaufwasser Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen.
6.4.8 Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.9 Herstellung von Papier
Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Bioziden.
6.4.10 Verbrennung von Papier
Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.
6.4.11 Verbrennung pflanzlicher Stoffe Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.12 Verbrennung von Braunkohle Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.13 Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),
durch Trockenadditivverfahren (TAV),durch Verbrennung im Wirbelschichtverfahren.
6.4.14 Herstellung von Siedesalz Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole.
6.4.15 Aufbereitung von Meeralgen
6.4.16 anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
6.4.17 Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern
6.4.18 Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden.
6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung
6.4.20 Sodaherstellung
6.4.21 Aufbereitung von Ziegeleikalken Ergänzung der Kennzeichnung:
„Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen“.
6.4.22 Herstellung von Porenbeton Rückstände aus der Herstellung von Porenbeton.Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2.
6.4.23 Herstellung von Blockbeton Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.
Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1.
Die Tabelle 7 enthält
1.1
als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),
1.2
die für Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2.
Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.
Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.
3.
Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch
a)
in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,
b)
thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c)
pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.
4.
Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe Ergänzende Vorgaben und Hinweise
7.1
Pflanzliche Stoffe
7.1.1 Organisches Bodenmaterial Torf, Moorschlamm, Heilerde Corg≥ 10 %
Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder „Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.
Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände.
7.1.2 Pflanzliche Stoffe aus der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft,
dem Garten- und Landschafts-bau, jeweils einschließlich der diese
Stoffe verarbeitenden Industrie, der Herstellung technischer Alkohole, der Energiegewinnung,
der Verarbeitung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Küchen und Kantinenabfälle, Reet, Huminsäuren, Algen, Sphagnum
Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.
Bei Reet oder Holz nur chemisch unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung. Kein Rizinusschrot.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.
Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulchkomposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden.
7.1.3 Organische Stoffe aus der Filtration
Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung
Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen.
Biofiltermaterialien auch zur Abluftreinigung ausschließlich aus betriebseigenen Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, soweit ausschließlich Stoffe verarbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind.
7.1.5 Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot)
Inverkehrbringen nur in geschlossenen
Packungen, nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des
Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw.
direkt einzuarbeiten.“
7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Rechengut
Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden.
7.1.7 Pilzsubstrate
a)
aus der Speisepilzproduktion
b)
aus der Enzymproduktion
c)
aus der Arzneimittelproduktion
Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide. Angabe des verwendeten Behandlungsverfahrens.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung: „direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“
7.1.8 Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft
a)
aus der Enzymproduktion
b)
aus der Vitaminproduktion
Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“
7.1.9 Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren
„Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“
7.1.10 Kohlen
Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz Verwendung: als Ausgangsstoff für Kultursubstrate, als Trägersubstanz in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel, Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff.
7.2
Tierische Stoffe
7.2.1 Tierische Nebenprodukte Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
1.
Material nach Artikel 9
a)
Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
Festmist, Jauche (= Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), davon ausgenommen Guano,
b)
Magen- und Darminhalte nach Artikel 9, Buchstabe a,
c)
Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 9
Buchstabe b,
d)
Stoffe von Tieren und Tierteilen nach Artikel 9 Buchstabe f,
e)
hemmstoffhaltige Milch nach Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese Milch vom landwirtschaftlichen Betrieb höchstens in der Menge zurückgenommen wird, die von
diesem Betrieb kontaminiert wurde.
Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
„Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und Aus-
bringung sind notwendige Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen ein-
schließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Aus
https://www.gesetze-im-internet.de/d_mv ... age_2.html
Mia
Ps.:
Ich vermute, da verbergen sich schon im Ungesagten ein paar dicke Dinger. Aber ich kann es nicht sagen, ich bin kein Fachmann. Wer kontrolliert z.B. bei diesen ganzen Filtern aus Sonstwasanlagen was da drinsteckt? Reicht vielleicht auch eine einfache Deklaration auf dem Papier aus, um Abfallschadstoffe in Dünger und Kultursubstraten( beim Verbraucher landläufig Blumenerde genannt) zu verstecken?
ICH weiß es nicht.